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Art. 31 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt II – Aufbau und Organisation der Hochschulen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 31 BayHSchG – Fakultätsrat

(1) 1Dem Fakultätsrat gehören an

  1. 1.
    der Dekan oder die Dekanin,
  2. 2.
    der Prodekan oder die Prodekanin sowie etwaige weitere Prodekane oder Prodekaninnen,
  3. 3.
    der Studiendekan oder die Studiendekanin oder, sofern eine Fakultät mehrere Studiendekane oder Studiendekaninnen hat, eine von diesen zu bestimmende Vertretung,
  4. 4.
    sechs Vertreter oder Vertreterinnen der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1),
  5. 5.
    zwei Vertreter oder Vertreterinnen der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2),
  6. 6.
    ein Vertreter oder eine Vertreterin der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3),
  7. 7.
    zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Studierenden,
  8. 8.
    die Frauenbeauftragte.

2Die Grundordnung kann bestimmen, dass

  1. 1.
    dem Fakultätsrat die doppelte Zahl von Vertretern oder Vertreterinnen nach Satz 1 Nrn. 4 bis 7 angehört,
  2. 2.
    bei Angelegenheiten, die die Berufung von Professoren und Professorinnen sowie Promotionen betreffen, alle Professoren und Professorinnen der Fakultät berechtigt sind, stimmberechtigt mitzuwirken,
  3. 3.
    bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung alle nicht entpflichteten Professoren und Professorinnen der Fakultät beratend mitwirken.

3Art. 34 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 gelten für die Tierärztliche Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München entsprechend.

(2) 1Der Fakultätsrat ist zuständig in allen Angelegenheiten der Fakultät, für die nicht die Zuständigkeit des Dekans oder der Dekanin oder eines anderen Organs der Fakultät bestimmt ist. 2Der Fakultätsrat soll seine Beratungen auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken und, soweit dies die Art der Angelegenheit zulässt, diese dem Dekan oder der Dekanin allgemein oder im Einzelfall zur Erledigung zuweisen.

(3) Der Fakultätsrat kann beratende Ausschüsse einsetzen; in diesen sollen die in Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 genannten Mitgliedergruppen in dem dort festgelegten Verhältnis vertreten sein und bei der Bestellung der Mitglieder eines Ausschusses beteiligt werden; die Frauenbeauftragte der Fakultät ist Mitglied dieser Ausschüsse.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).