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Art. 30 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt II – Aufbau und Organisation der Hochschulen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 30 BayHSchG – Studiendekan, Studiendekanin

(1) 1Der Fakultätsrat wählt aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen der Fakultät eine für Lehre und Studium beauftragte Person (Studiendekan oder Studiendekanin). 2Die Amtszeit beträgt nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier Jahre; die Wiederwahl ist zulässig. 3Vorschlagsberechtigt sind Mitglieder des Fakultätsrats. 4Die Grundordnung kann die Wahl weiterer Studiendekane oder Studiendekaninnen vorsehen. 5Ist die Hochschule nicht in Fakultäten gegliedert, wählt der Senat einen Studiendekan oder eine Studiendekanin; die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Der Studiendekan oder die Studiendekanin

  1. 1.
    wirkt darauf hin, dass das Lehrangebot den Prüfungs- und Studienordnungen entspricht, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit ordnungsgemäß durchgeführt werden kann und die Studierenden angemessen betreut werden,
  2. 2.
    ist verantwortlich für die Evaluation der Lehre unter Einbeziehung studentischer Bewertungen,
  3. 3.
    berichtet dem Dekan oder der Dekanin regelmäßig und dem Fakultätsrat sowie der Hochschulleitung mindestens einmal im Semester über seine oder ihre Arbeit,
  4. 4.
    erstattet dem Fakultätsrat jährlich in nicht personenbezogener Form einen Bericht zur Lehre (Lehrbericht),
  5. 5.
    unterbreitet dem Dekan oder der Dekanin Vorschläge für die Verwendung der für die Lehre verfügbaren Mittel,
  6. 6.
    soll in Berufungsverfahren zur pädagogischen Eignung von Bewerbern und Bewerberinnen Stellung nehmen.

(3) 1Im Lehrbericht sind die Situation von Lehre und Studium und die Organisation der Lehre darzustellen; in ihm ist auch über den jeweiligen Stand der Umsetzung von Zielvereinbarungen im Bereich der Lehre zu berichten. 2Der Lehrbericht enthält für den Berichtszeitraum auch Angaben über die Bewertung des Lehrangebots in den einzelnen Studiengängen durch die Studierenden, gegebenenfalls auch über externe Bewertungen.

(4) Die Hochschule ist verpflichtet, den Studiendekanen und Studiendekaninnen in angemessenem Umfang Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).