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Art. 29 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt II – Aufbau und Organisation der Hochschulen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 29 BayHSchG – Prodekan, Prodekanin

(1) 1Der Prodekan oder die Prodekanin wird vom Fakultätsrat auf Vorschlag des Dekans oder der Dekanin aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen der Fakultät gewählt. 2Die Amtszeit beträgt nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier Jahre; Wiederwahl ist zulässig. 3Dies gilt, wenn die Grundordnung die Wahl weiterer Prodekane oder Prodekaninnen vorsieht, mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Prodekan oder eine Prodekanin aus dem Kreis der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Fakultät gewählt werden kann. 4Art. 28 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) 1Der Prodekan oder die Prodekanin vertritt den Dekan oder die Dekanin. 2Werden nach Abs. 1 Satz 3 weitere Prodekane oder Prodekaninnen gewählt, legt der Dekan oder die Dekanin die Vertretung im Fall einer Verhinderung fest.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).