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Art. 20 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt II – Aufbau und Organisation der Hochschulen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 20 BayHSchG – Hochschulleitung

(1) 1Der Hochschulleitung (Präsidium) gehören an

  1. 1.
    der Präsident oder die Präsidentin,
  2. 2.
    nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier weitere gewählte Mitglieder und
  3. 3.
    der Kanzler oder die Kanzlerin.

2Die Grundordnung kann vorsehen, dass Mitglieder der Hochschulleitung nach Satz 1 Nr. 2 hauptberuflich tätig sind. 3Die Hochschulleitung soll die Vertretung der Mitgliedergruppen nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 und die Frauenbeauftragte der Hochschule bei sie betreffenden Angelegenheiten beteiligen und ihnen regelmäßig Gelegenheit geben, ihre Anliegen vorzutragen; sie kann die Frauenbeauftragte der Hochschule als Mitglied der Hochschulleitung mit beratender Stimme berufen.

(2) 1Die Hochschulleitung ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die in diesem Gesetz oder in der Grundordnung nicht eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. 2Sie führt die laufenden Geschäfte der Hochschule und ist verantwortlich für die Aufstellung von Grundsätzen für die Evaluierung und Qualitätssicherung.

(3) 1Die Hochschulleitung hat rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen zu beanstanden und ihren Vollzug auszusetzen. 2Weigern sich Organe, andere Gremien oder Mitglieder der Hochschule, einen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen oder entsprechend einem Beschluss eines Kollegialorgans tätig zu werden, nimmt die Hochschulleitung die notwendigen Maßnahmen vor. 3Bei fortdauernder Weigerung von Kollegialorganen kann sie zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit die betreffenden Organe auflösen und Neuwahlen anordnen.

(4) 1In unaufschiebbaren Angelegenheiten trifft die Hochschulleitung für das zuständige Hochschulorgan die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen. 2Sie hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten. 3Dieses kann die Entscheidungen aufheben; bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.

(5) Die Hochschulleitung kann hauptberuflich an der Hochschule tätige Mitglieder teilweise mit der Wahrnehmung ihrer Befugnisse beauftragen, soweit dies notwendig ist.

(6) 1Die Mitglieder der Hochschulleitung sind zu den Sitzungen aller Gremien unter Angabe der Tagesordnung einzuladen; sie haben das Recht, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und sich jederzeit über die Arbeit dieser Gremien zu unterrichten. 2Die Hochschulleitung kann Organe und sonstige Gremien zu gemeinsamen Sitzungen einberufen und die Sitzungen leiten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Hochschulrat; Art. 26 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).