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Art. 12 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt I – Allgemeine Grundlagen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 12 BayHSchG – Körperschaftsangelegenheiten und staatliche Angelegenheiten

(1) Die Hochschulen nehmen eigene Angelegenheiten als Körperschaften (Körperschaftsangelegenheiten), staatliche Angelegenheiten als staatliche Einrichtungen wahr.

(2) Körperschaftsangelegenheiten sind alle Angelegenheiten der Hochschule, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Staatliche Angelegenheiten sind

  1. 1.

    die Personalverwaltung, soweit keine anderen gesetzlichen Regelungen bestehen,

  2. 2.

    die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten, insbesondere die Verwendung und Bewirtschaftung der den Hochschulen zugewiesenen Landesmittel, landeseigenen Liegenschaften und Vermögensgegenstände,

  3. 3.

    die Gliederung der Hochschule einschließlich der Studiengangstruktur sowie die Errichtung, die Organisation und der Betrieb technischer Einrichtungen, Materialprüfämter, wirtschaftlicher Betriebe und ähnlicher Einrichtungen,

  4. 4.

    die überörtliche Bibliotheks- und Rechenzentrumskooperation,

  5. 5.

    die Studienjahreinteilung, die Regelung des Hochschulzugangs, die Immatrikulation und Exmatrikulation, die Ermittlung von Ausbildungskapazitäten, die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen,

  6. 6.

    die Beteiligung an oder die Durchführung von staatlichen Prüfungen,

  7. 7.

    die Erhebung von Gebühren und Auslagen,

  8. 8.

    weitere durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmte Angelegenheiten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).