Art. 90 BayHO - Inhalt der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
- Amtliche Abkürzung
- BayHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 630-1-F
Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob
- 1.das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
- 2.die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind sowie die Haushaltsrechnung und der Vermögensnachweis ordnungsgemäß aufgestellt sind,
- 3.wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
- 4.die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.