Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 66 BayHO
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Landesrecht Bayern

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHO
Gliederungs-Nr.: 630-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 66 BayHO – Unterrichtung des Obersten Rechnungshofs bei Mehrheitsbeteiligungen

Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinn des § 53 HGrG, so hat das zuständige Staatsministerium darauf hinzuwirken, dass dem Obersten Rechnungshof die in § 54 HGrG bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.