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Art. 101 BayHO - Rechnung des Obersten Rechnungshofs

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Amtliche Abkürzung
BayHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
630-1-F

Die Rechnung des Obersten Rechnungshofs wird vom Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt.