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Art. 4 BayFraktG
Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Bayerischen Landtag (Bayerisches Fraktionsgesetz - BayFraktG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Bayerischen Landtag (Bayerisches Fraktionsgesetz - BayFraktG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFraktG
Gliederungs-Nr.: 1100-2-F
Normtyp: Gesetz

Art. 4 BayFraktG – Rückgewähr

(1) Geldleistungen, die nicht für den in Art. 2 oder Art. 3 bestimmten Zweck verwendet wurden, sind mit Vorlage der Rechnung nach Art. 6, spätestens jedoch nach Ablauf der Fristen des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 zurückzuzahlen.

(2) Erfüllt eine Fraktion nicht mehr die Voraussetzungen, die die Geschäftsordnung des Landtags stellt, so sind Räumlichkeiten und Gegenstände, die der Landtag zur Verfügung gestellt hat oder die aus Geldleistungen nach Art. 2 oder Art. 3 beschafft worden sind, dem Landtag zu übertragen. Die Fraktion gilt über die Dauer der Wahlperiode hinaus als fortbestehend, sofern sie sich in der folgenden Wahlperiode nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtags neu bildet; das Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften der früheren Fraktion geht auf sie über.