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Art. 10 BayFraktG
Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Bayerischen Landtag (Bayerisches Fraktionsgesetz - BayFraktG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Bayerischen Landtag (Bayerisches Fraktionsgesetz - BayFraktG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFraktG
Gliederungs-Nr.: 1100-2-F
Normtyp: Gesetz

Art. 10 BayFraktG – Liquidation

(1) Erfüllt eine Fraktion nicht mehr die Voraussetzungen, die die Geschäftsordnung des Landtags stellt, oder löst sie sich auf, so findet eine Liquidation statt. Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert. Die Liquidatoren sind mindestens drei und höchstens fünf in der Satzung der Fraktion bestimmte Fraktionsmitglieder. Sofern die Satzung der Fraktion nichts anderes bestimmt, sind die Liquidatoren die Fraktionsvorsitzenden, die parlamentarische Geschäftsführerin oder der parlamentarische Geschäftsführer und zwei stellvertretende Fraktionsvorsitzende. Verfügt eine Fraktion über mehr als zwei stellvertretende Fraktionsvorsitzende, so sind Mitliquidatoren die beiden stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden mit der längsten Parlamentszugehörigkeit, bei gleicher Parlamentszugehörigkeit diejenigen mit dem höchsten Lebensalter.

(2) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und die Gläubiger zu befriedigen. Die Satzung der Fraktion kann vorsehen, dass immer zwei Liquidatoren gemeinschaftlich zur Vertretung befugt sind. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck neue Geschäfte einzugehen und das Vermögen in Geld umzusetzen. Die Zweckbindung gemäß Art. 2 Satz 3 ist zu beachten. Fällt den Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur Last, so haften sie für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den Gläubigern als Gesamtschuldner.

(3) Die Liquidatoren haben der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags spätestens drei Monate nach dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach Art. 1 geführt hat, bezüglich des Vermögensstandes zu diesem Zeitpunkt Rechnung zu legen. Nach dieser ersten Rechnungslegung ist alle sechs Monate über den Verlauf der Liquidation erneut Rechnung zu legen. Nach Beendigung der Liquidation ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags abschließend Rechnung zu legen. Für den jeweiligen Inhalt der Rechnungslegung ist Art. 6 Abs. 1 bis 6 entsprechend anzuwenden. Das Inventarverzeichnis ist jeweils beizufügen.

(4) Das nach der Beendigung der Liquidation auf Grund von Leistungen nach Art. 2 und 3 vorhandene Vermögen ist entsprechend Art. 4 zurückzugewähren. Die Finanz- und Personalakten einschließlich der Akten zur Liquidation der Fraktion sind dem Landtagsamt zur Aufbewahrung zu übergeben. Nach Ablauf von zehn Jahren sind die Akten zu vernichten. Auf Antrag kann einer Fraktionsmitarbeiterin oder einem Fraktionsmitarbeiter die sie beziehungsweise ihn betreffende Personalakte statt der Vernichtung auch überlassen werden.

(5) Das verbleibende Vermögen der Fraktion ist dem Anfallsberechtigten zu überlassen. Anfallsberechtigt sind die in der Satzung der Fraktion bestimmten Personen oder Stellen. Enthält die Satzung hierüber keine Bestimmung, so fällt das Vermögen an die Partei, aus der die Fraktion hervorgegangen ist.

(6) Maßnahmen nach den Abs. 4 und 5 dürfen erst vorgenommen werden, wenn seit dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach Art. 1 geführt hat, sechs Monate verstrichen sind. Die Sicherung der Gläubiger hat nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erfolgen. Die Liquidation soll spätestens 18 Monate nach dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach Art. 1 geführt hat, abgeschlossen sein.