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Art. 41 BayFiG
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Ausübung der Fischereirechte → Kapitel 4 – Öffentliche Fischereigenossenschaften

Titel: Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFiG
Gliederungs-Nr.: 793-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 41 BayFiG – Stellung der Liquidatoren

(1) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Genossenschaftsvorstands.

(2) Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so ist für ihre Beschlüsse, soweit nicht bei ihrer Bestellung ein anderes bestimmt worden ist, Einstimmigkeit erforderlich.

(3) Im Übrigen finden auf die Liquidatoren der Genossenschaft die Vorschriften der §§ 49 bis 53 BGB entsprechende Anwendung.