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Art. 25 BayFAG
Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFAG
Gliederungs-Nr.: 605-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 25 BayFAG – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Dieses Gesetz ist dringlich. 2Es tritt mit Wirkung vom 1. April 1948 in Kraft 1).

(2) Art. 3 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

1)

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 10. August 1948 (GVBl S. 138). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.