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Art. 8 BayESG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) 
Landesrecht Bayern

I. Teil – Eisenbahnen → 3. Abschnitt – Nichtöffentliche Eisenbahnen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayESG
Gliederungs-Nr.: 932-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 8 BayESG – Anzeigepflichten

Die vorübergehende oder dauerhafte Einstellung des Betriebs einer Anschlussbahn ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.