Art. 8 BayESG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG)
Landesrecht Bayern
I. Teil – Eisenbahnen → 3. Abschnitt – Nichtöffentliche Eisenbahnen
Art. 8 BayESG – Anzeigepflichten
Die vorübergehende oder dauerhafte Einstellung des Betriebs einer Anschlussbahn ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.