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Art. 34 BayESG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) 
Landesrecht Bayern

V. Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayESG
Gliederungs-Nr.: 932-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 34 BayESG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 1998 in Kraft. 2)

2)

Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 10. Juli 1998 (GVBl S. 389). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.