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Art. 32 BayESG - Einschränkungen von Grundrechten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) 
Amtliche Abkürzung
BayESG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
932-1-B

Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte der Freiheit der Person, der Unverletzlichkeit der Wohnung und des Eigentums eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2, Art. 13 und 14 des Grundgesetzes, Art. 102, 103 und 106 der Verfassung).