Art. 32 BayESG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG)
Landesrecht Bayern
V. Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 32 BayESG – Einschränkungen von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte der Freiheit der Person, der Unverletzlichkeit der Wohnung und des Eigentums eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2, Art. 13 und 14 des Grundgesetzes, Art. 102, 103 und 106 der Verfassung).