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Art. 29 BayESG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) 
Landesrecht Bayern

II. Teil – Seilbahnen → 3. Abschnitt – Zuständigkeiten, Aufsicht, Rechtsverordnungen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayESG
Gliederungs-Nr.: 932-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 29 BayESG – Rechtsverordnungen

Das Staatsministerium wird ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Seilbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen. Sie trifft darin insbesondere Bestimmungen über

  1. 1.

    das Verfahren bei der Bau- und Betriebsgenehmigung,

  2. 2.

    das Verfahren bei der Änderungsanzeige und den Umfang der nicht anzeigepflichtigen Änderungen,

  3. 3.

    das Verfahren bei der Genehmigung der technischen Planung für Seilschwebebahnen, Standseilbahnen und Schlepplifte,

  4. 4.

    das Verfahren bei der Betriebsabnahme und bei der Zustimmung zur Betriebseröffnung,

  5. 5.

    die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Stellvertreter,

  6. 6.

    die Anforderungen an die Betriebsbediensteten,

  7. 7.

    die Aufgaben und Befugnisse der Betriebsleitung und der Betriebsbediensteten,

  8. 8.

    die Mindesthöhe der Deckungssumme bei Betriebshaftpflichtversicherungsverträgen,

  9. 9.

    die Ausgestaltung und Zeitabstände der Betriebs- und Prüfungsberichte sowie der sonstigen Mitteilungspflichten; dabei kann bestimmt werden, dass die Aufsichtsbehörde entsprechend den besonderen Bedürfnissen der Betriebssicherheit Abweichungen zulassen kann,

  10. 10.

    die Ausübung der Aufsicht,

  11. 11.

    die Zulassung oder Anerkennung von sachverständigen Stellen, deren Befugnisse sowie deren Überwachung,

  12. 12.

    anerkannte sachverständige Stellen im Seilbahnwesen, insbesondere über

    1. a)

      die Fachbereiche, in denen sie tätig werden,

    2. b)

      die Anforderungen in Bezug auf Ausbildung, Fachkenntnisse, Berufserfahrung, Zuverlässigkeit sowie Fort- und Weiterbildung,

    3. c)

      die Zulassung oder Anerkennung,

    4. d)

      die Überwachung,

    5. e)

      die Mindesthöhe der Vergütung,

    6. f)

      das Erfordernis einer ausreichenden Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung,

    7. g)

      die Voraussetzungen, unter welchen die Aufsichtsbehörde die Vorlage von Gutachten, Nachweisen und Prüfbescheinigungen für den jeweiligen Sachbereich verlangen kann oder verlangen muss, sowie die Voraussetzungen, unter welchen die Aufsichtsbehörde verlangen kann oder verlangen muss, dass der Unternehmer einer Seilbahn sich die Einhaltung aufsichtlicher Anforderungen mit einer Prüfbescheinigung bescheinigen lässt,

    8. h)

      die Voraussetzungen, unter denen der Unternehmer einer Seilbahn Gutachten, Nachweise und Prüfbescheinigungen von anerkannten sachverständigen Stellen für bestimmte Sachbereiche vorzulegen hat oder sich die Einhaltung aufsichtlicher Anforderungen mit einer Prüfbescheinigung bescheinigen lassen muss,

  13. 13.

    die nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen Bau- und Betriebsvorschriften für die technische Gestaltung der Seilbahnen und die Führung des Betriebs und

  14. 14.

    die sichere Gestaltung der Kreuzungen von Seilbahnen mit Starkstromleitungen, Gasleitungen, Wasserleitungen und öffentlichen Straßen.