Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 22 BayESG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) 
Landesrecht Bayern

II. Teil – Seilbahnen → 2. Abschnitt – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayESG
Gliederungs-Nr.: 932-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 22 BayESG – Mitteilungspflicht

(1) Der Unternehmer einer Seilbahn hat der technischen Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen:

  1. 1.

    alle Vorkommnisse, die für die Betriebssicherheit von Bedeutung sind,

  2. 2.

    alle Veränderungen in den Personen der Betriebsleitung gemäß Art. 20 Abs. 1,

  3. 3.

    alle Veränderungen in den Personen, die das Unternehmen vertreten (Art. 13 Abs. 5 Nr. 2), und, soweit es sich um eine Gesellschaft handelt, auch alle Veränderungen in der Person eines persönlich haftenden Gesellschafters sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der Satzung und

  4. 4.

    die Weiterführung des Betriebs einer Seilbahn gemäß Art. 23.

Die Mitteilungspflicht besteht auch

  1. 1.

    in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde,

  2. 2.

    gegenüber Dritten, soweit die technische Aufsichtsbehörde sich dieser als Sachverständiger bedient.

(2) Der Unternehmer einer Seilbahn hat der technischen Aufsichtsbehörde in regelmäßigen Zeitabständen oder auf deren besondere Anforderung Betriebsberichte zu übersenden.

(3) Der Unternehmer einer Seilbahn hat außerdem in regelmäßigen Zeitabständen oder auf besondere Anforderung der technischen Aufsichtsbehörde die Betriebssicherheit durch eine vom Staatsministerium anerkannte sachverständige Stelle prüfen zu lassen und eine diesbezügliche Prüfbescheinigung unverzüglich bei der technischen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Soweit die Ausstellung der Prüfbescheinigung von der Beseitigung von Mängeln durch den Unternehmer einer Seilbahn abhängig gemacht wurde, hat der Unternehmer einer Seilbahn die fristgerechte Beseitigung dieser Mängel gegenüber der technischen Aufsichtsbehörde zu bestätigen.

(4) Wenn im Rahmen einer Prüfung gemäß Abs. 3 festgestellt wird, dass Gefahr im Verzug ist, hat die anerkannte sachverständige Stelle dieses unverzüglich den Aufsichtsbehörden gemäß Art. 25 Abs. 1 und 2 sowie Art. 26 Abs. 2 mitzuteilen.