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Art. 21 BayESG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) 
Landesrecht Bayern

II. Teil – Seilbahnen → 2. Abschnitt – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayESG
Gliederungs-Nr.: 932-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 21 BayESG – Versicherungspflicht

(1) Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, zur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen, die durch den Betrieb der Seilbahn entstehen, einen Haftpflichtversicherungsvertrag mit einem zum Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten oder einer Versicherungsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums anzugehören, welche die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen übernimmt (Versicherungspflicht). Die §§ 113 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes gelten entsprechend. Der Versicherer ist verpflichtet, der Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn das Seilbahnunternehmen seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt und dadurch das Weiterbestehen der Versicherung gefährdet wird oder wenn der Vertrag geändert oder beendet wird.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die von der Bundesrepublik Deutschland, vom Freistaat Bayern oder einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland betriebenen Seilbahnen.