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Art. 13 BayESG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) 
Landesrecht Bayern

II. Teil – Seilbahnen → 2. Abschnitt – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayESG
Gliederungs-Nr.: 932-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 13 BayESG – Bau- und Betriebsgenehmigung

(1) Der Bau und Betrieb einer Seilbahn bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde. Dasselbe gilt für Änderungen der Seilbahn, die die Bau- und Betriebsgenehmigung betreffen.

(2) Für die nach Absatz 1 Satz 1 genehmigungsbedürftigen Seilbahnen ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Fünften Teil Abschnitt III des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) durchzuführen, wenn

  1. 1.

    die Personenbeförderungskapazität 1.000 Personen pro Stunde und Richtung bei Schlepplifte oder 2.200 Personen pro Stunde und Richtung bei den übrigen Seilbahnen überschreitet oder

  2. 2.

    die Luftlinienlänge zwischen der Tal- und der Bergstation über 1.000 m bei Schlepplifte oder 2.500 m bei den übrigen Seilbahnen beträgt.

(3) Für die nach Absatz 1 Satz 2 genehmigungsbedürftigen Änderungen der Seilbahn ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Fünften Teil Abschnitt III BayVwVfG durchzuführen, wenn die bisherige Personenenbeförderungskapazität der Seilbahn mindestens verdoppelt wird. Dies gilt nicht für Änderungen von einer Seilbahn, wenn dadurch weder eine Personenbeförderungskapazität von 1.000 Personen pro Stunde und Richtung bei Schlepplifte oder 2.200 Personen pro Stunde und Richtung bei den übrigen Seilbahnen überschritten wird noch die Luftlinienlänge zwischen der Tal- und der Bergstation mehr als 1.000 m bei Schlepplifte oder 2.500 m bei den übrigen Seilbahnen beträgt.

(4) Die in den Abs. 2 und 3 genannten Schwellenwerte halbieren sich, wenn sich die Seilbahn in einem Nationalpark, Natura 2000-Gebiet, Naturschutzgebiet oder gesetzlich geschütztem Biotop befindet.

(5) Die Kreisverwaltungsbehörde prüft

  1. 1.

    die Übereinstimmung der Seilbahn mit

    1. a)

      den auf sie anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/424,

    2. b)

      den in einem nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/424 erstellten Sicherheitsbericht enthaltenen Empfehlungen und

    3. c)

      den sonstigen Anforderungen an einen Anlagenbetrieb, der die Gesundheit und Sicherheit von Personen und Eigentum nicht gefährdet

    (Betriebssicherheit),

  2. 2.

    ob Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der Person oder der Personen, die das Seilbahnunternehmen leiten (Unternehmer einer Seilbahn) oder ihrer Stellvertreter - bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen - ergibt und

  3. 3.

    ob das Vorhaben öffentlichen Interessen widerspricht.

(6) Die Genehmigung wird vorbehaltlich der Genehmigung der technischen Planung gemäß Art. 16 und der Zustimmung zur Betriebseröffnung gemäß Art. 17 erteilt.

(7) Die Genehmigung erlischt, wenn der Bau oder Betrieb dauerhaft eingestellt wird.