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Art. 66 BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Landesrecht Bayern

Teil 4 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 4 – Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens

Titel: Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 66 BayDG – Wiederaufnahmegründe

(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn

  1. 1.
    in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,
  2. 2.
    Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,
  3. 3.
    das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,
  4. 4.
    ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
  5. 5.
    an dem Urteil ein Richter, eine Richterin oder ein Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der oder die sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat,
  6. 6.
    an dem Urteil ein Richter, eine Richterin oder ein Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der oder die von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren,
  7. 7.
    der Beamte oder die Beamtin nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingesteht, das in dem Disziplinarverfahren nicht festgestellt werden konnte, oder
  8. 8.
    im Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechtskräftigem Abschluss in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, nach der gemäß Art. 15 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre.

(2) 1Erheblich sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann. 2Neu sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind und die nicht früher hätten geltend gemacht werden können. 3Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Nrn. 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen des Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.