Art. 65 BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Landesrecht Bayern
Abschnitt 3 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof → Unterabschnitt 2 – Beschwerde
Art. 65 BayDG – Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde
(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach Art. 57 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.
(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach Art. 61 gilt § 146 Abs. 4 VwGO entsprechend.