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Art. 63 BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 3 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof → Unterabschnitt 1 – Berufung

Titel: Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 63 BayDG – Berufungsverfahren

(1) 1Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2Art. 51 und 52 finden keine Anwendung.

(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach Art. 53 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.

(3) 1Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des Art. 56 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte oder die Beamtin im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. 2Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.