Art. 52 BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Landesrecht Bayern
Abschnitt 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Unterabschnitt 1 – Klageverfahren
Art. 52 BayDG – Belehrung
Der Beamte oder die Beamtin ist durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des Art. 53 Abs. 1 und des Art. 56 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.