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Art. 50 BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Unterabschnitt 1 – Klageverfahren

Titel: Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 50 BayDG – Klageerhebung, Form und Frist der Klage

(1) 1Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. 2Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten oder der Beamtin, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen. Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. 3Liegen die Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden. 4Mit der Klageschrift sind die Akten und beigezogenen Schriftstücke vorzulegen.

(2) 1Für die Form und die Frist der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 VwGO. 2Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 VwGO ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach Art. 24 ausgesetzt ist.