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Art. 46 BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Landesrecht Bayern

Teil 4 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 1 – Disziplinargerichtsbarkeit

Titel: Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 46 BayDG – Ausschluss von der Ausübung des Richteramts

(1) Ein Richter oder eine Richterin sowie ein Beamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er oder sie

  1. 1.
    durch das Dienstvergehen verletzt ist
  2. 2.
    Ehegatte, Lebenspartner (Lebenspartner und Lebenspartnerin im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) oder gesetzlicher Vertreter des Beamten oder der Beamtin oder des oder der Verletzten ist oder war,
  3. 3.
    mit dem Beamten oder der Beamtin oder dem oder der Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
  4. 4.
    in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten oder die Beamtin tätig war oder als Zeuge oder Zeugin gehört wurde oder als Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat,
  5. 5.
    in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten oder die Beamtin beteiligt war,
  6. 6.
    der oder die Dienstvorgesetzte des Beamten oder der Beamtin ist oder war oder bei einem oder einer solchen mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten des Beamten oder der Beamtin befasst ist oder
  7. 7.
    als Mitglied einer Personalvertretung in dem Disziplinarverfahren mitgewirkt hat.

(2) Ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er oder sie der Dienststelle des Beamten oder der Beamtin angehört.