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Art. 19 BayBO
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Abschnitt III – Bauarten und Bauprodukte

Titel: Bayerische Bauordnung (BayBO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBO
Gliederungs-Nr.: 2132-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 19 BayBO – Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

1Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bedarf es nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses, wenn allgemein anerkannte Prüfverfahren bestehen. 2Art. 18 gilt entsprechend.