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Art. 14 BayBO
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Abschnitt II – Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

Titel: Bayerische Bauordnung (BayBO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBO
Gliederungs-Nr.: 2132-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 14 BayBO – Verkehrssicherheit

(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke müssen verkehrssicher sein.

(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen und deren Nutzung nicht gefährdet werden.