Art. 4 BayBGG
Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG)
Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG)
Landesrecht Bayern
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 BayBGG – Barrierefreiheit
Barrierefrei ist, was für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar ist. An der Barrierefreiheit fehlt es, wenn Menschen mit Behinderung die Mitnahme oder der Einsatz benötigter Hilfsmittel unmöglich ist, verweigert oder erschwert wird.
Zu Art. 4: Neugefasst durch G vom 24. 7. 2020 (GVBl S. 388).