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Art. 4 BayBGG
Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBGG
Gliederungs-Nr.: 805-9-A
Normtyp: Gesetz

Art. 4 BayBGG – Barrierefreiheit

Barrierefrei ist, was für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar ist. An der Barrierefreiheit fehlt es, wenn Menschen mit Behinderung die Mitnahme oder der Einsatz benötigter Hilfsmittel unmöglich ist, verweigert oder erschwert wird.

Zu Art. 4: Neugefasst durch G vom 24. 7. 2020 (GVBl S. 388).