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Art. 20 BayBGG
Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 4 – Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung; Landesbehindertenrat

Titel: Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBGG
Gliederungs-Nr.: 805-9-A
Normtyp: Gesetz

Art. 20 BayBGG – Landesbehindertenrat, Verordnungsermächtigung

(1) Um die Umsetzung dieses Gesetzes und die Verwirklichung der in Art. 1 Abs. 3 genannten Ziele zu fördern, wird ein Landesbehindertenrat gegründet. Er wird von der Staatsregierung in geeigneter Weise zu Fragen der Fortentwicklung und Umsetzung der Behindertenpolitik in Bayern einbezogen.

(2) Der Landesbehindertenrat muss durch seine Mitglieder die Menschen mit Behinderung in ihrer Gesamtheit auf Landesebene repräsentieren. Dabei ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern zu achten. Dem Landesbehindertenrat gehören neben dem Vorsitzenden und dem oder der Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung 15 weitere Mitglieder an. Den Vorsitz führt der Staatsminister für Familie, Arbeit und Soziales. Die Amtsperiode des Landesbehindertenrats beträgt fünf Jahre. Die Geschäftsführung obliegt dem Staatsministerium.

(3) Die 15 weiteren Mitglieder .des Landesbehindertenrats setzen sich aus Vertretern der Selbsthilfeorganisationen, der Freien und Öffentlichen Wohlfahrtspflege sowie der kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung zusammen. Für jedes dieser Mitglieder ist ein Stellvertreter zu benennen. Die Mitglieder und ihre Vertreter werden auf Vorschlag der Verbände für die Dauer der Amtsperiode des Landesbehindertenrats vom Vorsitzenden berufen. Erneute Berufung ist zulässig. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können ihr Amt jederzeit niederlegen. Aus wichtigem Grund können sie von ihrem Amt abberufen werden.

(4) Das Nähere insbesondere zu Auswahl, Berufung und Abberufung der Mitglieder bzw. Stellvertreter nach Abs. 3 wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums geregelt.

Zu Art. 20: Geändert durch V vom 22. 7. 2014 (GVBl S. 286) und 24. 7. 2020 (GVBl S. 388).