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Art. 14 BayBGG
Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 2 – Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

Titel: Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBGG
Gliederungs-Nr.: 805-9-A
Normtyp: Gesetz

Art. 14 BayBGG – Barrierefreies Internet und Intranet, Verordnungsermächtigung

(1) Träger öffentlicher Gewalt gestalten ihre Internet- und Intranetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, unter Berücksichtigung der nach Satz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung schrittweise technisch so, dass sie von Menschen mit Behinderung grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können; dies gilt entsprechend für die Staatsanwaltschaften und Gerichte. Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, nach Maßgabe der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten:

  1. 1.

    die anzustrebenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung,

  2. 2.

    die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen,

  3. 3.

    Übergangsfristen zur Anpassung bereits bestehender Angebote,

  4. 4.

    Informationspflichten bei Internetauftritten und -angeboten, die zur Barrierefreiheit veröffentlicht werden sollen,

  5. 5.

    Verfahren zur Überwachung nach den Vorgaben des Art. 8 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 sowie Verfahren zur Berichterstattung, um die Vorgaben des Art. 8 Abs. 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 zu erfüllen,

  6. 6.

    Verfahren um die Einhaltung der Anforderungen der Art. 4, 5 und 7 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 zu gewährleisten.

(2) Für Websites und mobile Anwendungen im Sinn des Art. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 öffentlicher Stellen im Sinn des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 gilt Abs. 1 entsprechend.

Zu Art. 14: Geändert durch G vom 24. 7. 2020 (GVBl S. 388).