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Art. 11 BayBGG
Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 2 – Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

Titel: Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBGG
Gliederungs-Nr.: 805-9-A
Normtyp: Gesetz

Art. 11 BayBGG – Recht auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen, Verordnungsermächtigung

(1) Zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren können Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 2 mit Trägern öffentlicher Gewalt in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen kommunizieren. Die Träger öffentlicher Gewalt haben dafür auf Antrag der Berechtigten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 2, die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Hör- oder sprachbehinderten Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder werden nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 2 auf Antrag die notwendigen Aufwendungen für die Kommunikation mit der Kindertageseinrichtung, Tagespflegestelle oder Schule in deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden, oder über andere geeignete Kommunikationshilfen erstattet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Staatsanwaltschaften.

(2) Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung,

  1. 1.

    Voraussetzungen und Umfang des Anspruchs nach Abs. 1 Satz 1, wobei eine Regelung dahingehend getroffen werden kann, dass ein Anspruch nur dann besteht, wenn der hör- oder sprachbehinderte Mensch einen Gebärdensprachdolmetscher, einen Gebärdensprachdozenten, der hörend und der Lautsprache mächtig ist, oder eine sonstige gemäß Nr. 4 anerkannte Kommunikationshilfe selbst zur Verfügung stellt,

  2. 2.

    Voraussetzungen und Umfang der Ansprüche nach Abs. 1 Sätze 2 und 3,

  3. 3.

    Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen und

  4. 4.

    Kommunikationsformen, die als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinn des Abs. 1 anzusehen sind.

(3) Für die Anerkennung von Prüfungen für Gebärdensprachdozenten erlässt das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) eine Rechtsverordnung, in der zu regeln ist:

  1. 1.

    die Prüfungsart,

  2. 2.

    das Prüfungsverfahren,

  3. 3.

    die Übertragbarkeit der Zuständigkeit zur Abhaltung der Prüfung auf geeignete Institute und die Regelung der Vergütung in diesen Fällen und

  4. 4.

    die Voraussetzungen der Anerkennung von bereits tätigen Gebärdensprachdozenten ohne Ablegung der Prüfung.

Zu Artikel 11: Geändert durch G vom 22. 7. 2008 (GVBl S. 479), 27. 11. 2012 (GVBl S. 582) und 24. 7. 2020 (GVBl S. 388).