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Art. 80 BayBG - Auskünfte an die Medien

Bibliographie

Titel
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Amtliche Abkürzung
BayBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2030-1-1-F

Auskünfte an die Medien erteilt die Leitung der Behörde oder die von ihr bestimmte Person.