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Art. 70 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 3 – Ruhestand → Unterabschnitt 3 – Einstweiliger Ruhestand

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 70 BayBG – Beginn des einstweiligen Ruhestands

1Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Verfügung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zugestellt wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Zustellung folgen. 2Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestands zurückgenommen werden.