Art. 64 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern
Abschnitt 3 – Ruhestand → Unterabschnitt 2 – Ruhestandsversetzung
Art. 64 BayBG – Ruhestandsversetzung auf Antrag
Ein Beamter oder eine Beamtin auf Lebenszeit kann auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er oder sie
- 1.
das 64. Lebensjahr vollendet hat oder
- 2.
schwerbehindert im Sinn des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist und mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat.