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Art. 17 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen → Abschnitt 4 – Verfahren bei Erlass allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 17 BayBG – Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände

Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen, wenn die Rechtsverhältnisse der Beamten und Beamtinnen im kommunalen Bereich berührt werden.