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Art. 15 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen → Abschnitt 4 – Verfahren bei Erlass allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 15 BayBG – Zuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, erlässt die zu seiner Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Benehmen mit den jeweils beteiligten Staatsministerien; Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Staatsministeriums betreffen, erlässt dieses Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.