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Art. 112 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Teil 5 – Landespersonalausschuss

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 112 BayBG – Errichtung, Unabhängigkeit

1Zur einheitlichen Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften wird ein Landespersonalausschuss errichtet. 2Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.