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Art. 101 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Teil 4 – Rechtliche Stellung der Beamten und Beamtinnen → Abschnitt 7 – Besondere Fürsorgepflichten

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 101 BayBG – Jubiläumszuwendung

1Den Beamten und Beamtinnen soll bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. 2Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.