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Art. 85 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Nebenbezüge → Abschnitt 6 – Jährliche Sonderzahlung

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 85 BayBesG – Sonderbetrag für Kinder

(1) 1Für jedes Kind, für das im jeweiligen Monat des Kalenderjahres Orts- und Familienzuschlag bei einem der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren gewährt wird, wird vom jeweiligen Dienstherrn ein monatlicher Sonderbetrag von jeweils 2,13 € gezahlt. 2Art. 6 findet keine Anwendung; Art. 83 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) 1Der Sonderbetrag wird für jeden Berechtigten oder jede Berechtigte nur einmal gewährt. 2Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger oder Versorgungsempfängerin vor.