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Art. 79 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Nebenbezüge → Abschnitt 5 – Bezüge für Anwärter und Anwärterinnen

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 79 BayBesG – Unterrichtsvergütung für Anwärter und Anwärterinnen

1Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung die Gewährung und Auszahlung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen oder Studienreferendare und Studienreferendarinnen regeln. 2Voraussetzung für die Unterrichtsvergütung ist, dass der Anwärter oder die Anwärterin über zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbstständigen Unterricht hinaus eigenverantwortlichen Unterricht erteilt. 3Die Höhe der Unterrichtsvergütung nach Satz 2 darf die für das angestrebte Lehramt nach Art. 61 festgelegten Beträge der Mehrarbeitsvergütung nicht überschreiten. 4Die monatlich zu zahlende Unterrichtsvergütung darf den Anwärtergrundbetrag nicht übersteigen. 5Die Auszahlung der Unterrichtsvergütung soll zum Ersten des auf den Abrechnungsmonat folgenden übernächsten Monats vorgenommen werden; Abrechnungsmonat ist der Monat, in dem der Anwärter oder die Anwärterin die nach Satz 2 geleisteten Unterrichtsstunden gegenüber der zuständigen Stelle für vergangene Zeiträume abrechnet.