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Art. 68 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 4 – Leistungsbezüge → Unterabschnitt 1 – Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 68 BayBesG – Vergabebudget und -verfahren (1)

(1) 1Das Budget eines Dienstherrn für die Leistungsbezüge nach Art. 66 und 67 beträgt im Rahmen bewilligter Haushaltsmittel pro Kalenderjahr maximal bis zu 1,0 v.H. der Grundgehaltssumme im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1, die alle unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Beamten und Beamtinnen des jeweiligen Dienstherrn in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B im Vorjahr bezogen haben. 2Abgesehen vom Polizeibereich und Justizvollzugsbereich beträgt das Budget im staatlichen Bereich mindestens 12.200.000 € oder 0,2 v.H. der Grundgehaltssumme nach Satz 1 ohne Berücksichtigung des Polizeibereichs und Justizvollzugsbereichs. 3Im Polizeibereich und Justizvollzugsbereich beschränkt sich die Vergabemöglichkeit auf 10 v.H. des in Satz 2 genannten Budgets; die Beschränkung gilt nicht für den 12.200.000 € übersteigenden Betrag. 4Bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten und Beamtinnen gilt Satz 1 nicht, wenn in einem Kalenderjahr nur einem Beamten oder einer Beamtin ein Leistungsbezug gewährt wird.

(2) 1Die Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle. 2Für die Beamten und Beamtinnen der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist der Dienstvorgesetzte oder die Dienstvorgesetzte oder die von ihm oder ihr bestimmte Stelle zuständig. 3Bei abgeordneten Beamten und Beamtinnen entscheidet über die Vergabe einer Leistungsprämie der oder die für die Beamten und Beamtinnen der Beschäftigungsdienststelle zuständige Entscheidungsberechtigte. 4Vor der Gewährung eines Leistungsbezugs sollen die Vorgesetzten des Beamten oder der Beamtin gehört werden. 5Die Entscheidung ist dem Beamten oder der Beamtin in Textform mitzuteilen; dabei ist die Leistung im Einzelnen darzustellen.

(1) Red. Anm.:

Artikel 6 Absatz 11 des Haushaltsgesetzes 2017/2018 vom 20. Dezember 2016 (GVBl S. 399):

"Art. 68 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayBesG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des Betrags "12 200 000 €" der Betrag "8 800 000 €" und an die Stelle des Prozentsatzes "0,2" der Prozentsatz "0,14" tritt."