Art. 6 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern
Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
Art. 6 BayBesG – Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.