Art. 6 BayBesG - Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1-1-F
Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.