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Art. 50 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Grundbezüge → Abschnitt 4 – Regelung für Prüfungsgebietsleiter und Prüfungsgebietsleiterinnen beim Bayerischen Obersten Rechnungshof

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 50 BayBesG – Prüfungsgebietsleiter und Prüfungsgebietsleiterinnen beim Bayerischen Obersten Rechnungshof

Die Ämter der Prüfungsgebietsleiter und Prüfungsgebietsleiterinnen beim Bayerischen Obersten Rechnungshof sind entsprechend den gestellten Anforderungen als Ämter für Leitende Ministerialräte und Leitende Ministerialrätinnen einzustufen.