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Art. 19 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Grundbezüge → Abschnitt 1 – Vorschriften für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 19 BayBesG – Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

(1) Die Funktionen der Beamten und Beamtinnen sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen.

(2) 1Bei der Einstufung von Ämtern der Leitungsebene von Besoldungsgruppe B 2 an ist zwischen den Behördenleitern oder Behördenleiterinnen und ihren Stellvertretungen ein Mindestabstand von drei Besoldungsgruppen einzuhalten. 2Ein geringerer Abstand ist nur dann zulässig, wenn die Wertigkeit des Leitungsamtes unter der Besoldungsgruppe B 5 einzustufen ist oder die besondere Leitungsstruktur eine Abweichung vom Grundsatz des Satzes 1 rechtfertigt.