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Art. 102 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Teil 6 – Sonstige Zuständigkeitsregelung

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 102 BayBesG – Vollzugsvorschriften

1Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Rechtsvorschriften erlässt die Staatsregierung, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Benehmen mit den Staatsministerien. 3Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die nur einzelne Geschäftsbereiche betreffen, erlässt das beteiligte Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.