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Art.  14 BayArchivG
Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt III – Archive sonstiger öffentlicher Stellen

Titel: Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayArchivG
Gliederungs-Nr.: 2241-1-WFK
Normtyp: Gesetz

Art.  14 BayArchivG – Andere öffentliche Archive

(1) Soweit die staatlichen Hochschulen und die der Aufsicht des Staates unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihre Vereinigungen die bei ihnen erwachsenen Unterlagen in einem eigenen Archiv, in einem als Gemeinschaftseinrichtung betriebenen öffentlichen Archiv oder in einem Archiv einer sonstigen öffentlichen Stelle im Sinn dieses Abschnitts archivieren, regeln sie die Einzelheiten der Archivierung in eigener Zuständigkeit. Sie erlassen Benützungsordnungen. Art. 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die staatlichen Hochschulen, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts und ihre Vereinigungen, die nicht nach Absatz  1 archivieren, haben Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, dem zuständigen staatlichen Archiv zur Übernahme anzubieten. Das Eigentum am Archivgut bleibt unberührt.