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Art. 61 BayAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Übergangsregelung, In-Kraft-Treten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayAbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 61 BayAbgG – Übergangsregelung für den Anspruch auf Altersentschädigung und für die Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

(1) Bis zum Ende der 16. Wahlperiode des Bayerischen Landtags finden Art. 12, 15 Abs. 4, Art. 22 Abs. 2 und 7 und Art. 43d Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung Anwendung.

(2) Auf die am 1. August 2009 vorhandenen ehemaligen Mitglieder des Bayerischen Landtags und Hinterbliebenen, die am 31. Juli 2009 bereits entsprechende Leistungen beziehen, findet Art. 22 Abs. 11 keine Anwendung.

(3) Auf die am 1. Januar 2011 vorhandenen ehemaligen Mitglieder des Bayerischen Landtags und Hinterbliebenen sowie auf die mit Ablauf der 16. Wahlperiode des Bayerischen Landtags ausscheidenden Mitglieder, die mit dem Ausscheiden einen Anspruch auf Altersentschädigung haben, findet Art. 22 Abs. 4 in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung. Gleiches gilt für die mit Ablauf der 16. Wahlperiode des Bayerischen Landtags ausscheidenden Mitglieder, die nur deshalb noch keinen Anspruch auf Altersentschädigung haben, weil sie das nach Art. 12 Abs. 1 und 2 notwendige Lebensalter noch nicht erreicht haben.