Art. 54 BayAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Landesrecht Bayern
Fünfter Teil – Übergangsregelung, In-Kraft-Treten
Art. 54 BayAbgG – Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld
Zeiten der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegen, werden bei der Berechnung des Zeitraums, für den Übergangsgeld zu zahlen ist, berücksichtigt. Dies gilt nicht, soweit die frühere Zeit durch die Gewährung eines Übergangsgeldes bereits abgegolten wurde.