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Art. 36 BayAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Verhaltensregeln für Mitglieder des Bayerischen Landtags

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayAbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 36 BayAbgG – Spenden und geldwerte Zuwendungen

(1) Mitglieder des Bayerischen Landtags dürfen keine Spenden, die ihnen für ihre politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, annehmen. Parteispenden nach dem Parteiengesetz bleiben hiervon unberührt.

(2) Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Bayerischen Landtags gewährt wird und durch die Annahme der Anschein eines Interessenkonfliktes nicht ausgeschlossen ist. Geldwerte Zuwendungen

  1. 1.

    aus Anlass der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen,

  2. 2.

    zur Teilnahme an Veranstaltungen zur politischen Information, zur Darstellung der Standpunkte des Bayerischen Landtags oder seiner Fraktionen oder als Repräsentantin oder Repräsentant des Bayerischen Landtags dürfen von Mitgliedern des Bayerischen Landtags angenommen werden, solange sie sozialadäquat sind oder einen Wert von 200 Euro nicht übersteigen.

(3) Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied des Bayerischen Landtags als Gastgeschenk oder aus einem konkreten Anlass in Bezug auf sein Mandat erhält, müssen der Präsidentin oder dem Präsidenten angezeigt und ausgehändigt werden, wenn sie nicht sozialadäquat sind oder einen Wert von 200 Euro übersteigen. Das Mitglied des Bayerischen Landtags kann beantragen, das Gastgeschenk gegen Bezahlung des Gegenwertes an die Staatsoberkasse Bayern zu behalten.