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Art. 25 BayAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung → 5. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayAbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 25 BayAbgG – Aufrundung

Die Leistungen nach Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 2 und 6 sowie Art. 11 bis 18 werden auf volle Euro aufgerundet.