Art. 25 BayAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Landesrecht Bayern
Zweiter Teil – Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung → 5. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
Art. 25 BayAbgG – Aufrundung
Die Leistungen nach Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 2 und 6 sowie Art. 11 bis 18 werden auf volle Euro aufgerundet.